Das deutsch-türkische Sozialversicherungsabkommen
Das deutsch-türkische Sozialversicherungsabkommen wird insbesondere von der deutschen Partei AFD oft zum Wählerfang missbraucht und politisch aufgebauscht, obwohl es in der Praxis nur eine sehr kleine und klar definierte Gruppe betrifft. Das Abkommen ist eine technische Regelung aus der Gastarbeiterzeit der ERSTEN Generation (heute haben wir bereits die dritte und vierte), die klärt, welches Land zuständig ist und wie Leistungen übertragen werden. Es betrifft nur klar definierte Fälle innerhalb der Sozialversicherung – nicht „beliebige Familien in der Türkei“
Foto: KI generiertDas deutsch-türkische Sozialversicherungsabkommen existiert seit 1964 und regelt grundsätzlich, welches Land für die soziale Absicherung zuständig ist und wie Leistungen grenzüberschreitend funktionieren. Damals kamen die Männer zuerst, gingen voraus, die Familien zogen nach oder kehrten irgendwann in den 80er Jahren in die Türkei zurück mit der Rückwanderungspauschale. Heute gibt es das kaum noch.
Laut dem GKV-Spitzenverband (offizielle Stelle der gesetzlichen Krankenkassen) gilt dabei ein klarer Grundsatz:
Wer in Deutschland arbeitet, unterliegt auch den deutschen Sozialversicherungsvorschriften – unabhängig davon, wo er lebt.
Das Abkommen dient vor allem dazu, Doppelversicherungen zu vermeiden und Ansprüche (z. B. Rente oder Krankenleistungen) zwischen beiden Ländern zu koordinieren.
Warum es kaum noch relevant ist:
Das Abkommen stammt aus den 1960er Jahren (Gastarbeiter-Zeit) und ist heute vor allem nur noch für wenige relevant – nicht für „die breite Masse“ und wenn es Zuzüge gibt mit Familienzusammenführungen, ist es eine vorübergehende Maßnahme, bis die Familie in Deutschland ist.
Gemeint sind vor allem Fälle, in denen eine Person in Deutschland arbeitet und gesetzlich versichert ist, während Ehepartner oder Kinder noch in der Türkei leben. Diese können unter bestimmten Bedingungen mitversichert sein – ähnlich wie die normale Familienversicherung in Deutschland.
Wichtig:
Es gilt nur für ganz enge Angehörige (meist Ehepartner und minderjährige Kinder, selten Eltern und diese auch nur unter ganz strengen Bedingungen, die kaum zutreffen, sofern sie keine Versicherung haben).
Fakt ist aber - auch in der Türkei herrscht Versicherungspflicht und wer nichts hat, der kann vom Staat nach Einkommensprüfung kostenlos versichert werden - also viel Lärm um nichts.
Die Angehörigen dürfen nicht selbst arbeiten, kein eigenes Einkommen haben und nicht selbst versichert sein.
Behandelt werden sie im türkischen Gesundheitssystem, Deutschland zahlt nur eine sehr niedrige Pauschale pro Familie (z. B. rund 20 € im Monat).
Unterm Strich:
Es handelt sich weder um eine Sonderbehandlung noch um ein großes Kostenproblem, sondern um eine alte, stark begrenzte Regelung – die politisch oft größer dargestellt wird, als sie tatsächlich ist.
Quellen:
Dieses Thema behandelt auch mein Ratgeber Auswandern Türkei im Abschnitt 3 des Buches für türkische Staatsangehörige (Abschnitt 1 Allgemein für Deutsche und Türken, Abschnitt 2 für Deutsche und Doppelstaatler)

