Aufenthaltsgenehmigung für Ausländer in der Türkei - wissenswerte Änderungen in der Praxis Juni 2022

18. Juni 2022


Trotz den Nachrichten, dass kommende Änderungen im Aufenthaltsrecht ausländische Rentner mit Rentenbescheid, die zur Miete in der Türkei leben und Hausbesitzer nicht betreffen soll, scheint das aktuell nun doch in der Praxis bei der Einwanderungsbehörde etwas anders zu sein. 

Die Änderungen betreffen verschiedenen Berichten von Rentnern zufolge, auch die Rentner mit Rentenbescheid, die gemietet haben und die Aufenthaltsgenehmigung verlängern wollen. Zumindest erhielt ich diese Berichte von Rentnern, die folgende Änderung betraf: 

Fall 1 - 

Die Dame aus Deutschland ist mir persönlich bekannt und 27 Jahre als Rentnerin in der Türkei zu Hause, jetzt als Mieterin. Sie verbringt jedes Jahr im Winter und zu Arztbesuchen ein paar Wochen bei ihren Kindern in Deutschland : 

"Leider hab ich --bin ja nun nur noch Mieterin - Anspruch auf ein 1-jähriges Ikamet-bei Hinterlegung von 5000 EURO. Dazu benötigt mein Witwen-Rentenbescheid dieses Siegel (Apostille) , dafür muss ich jetzt erstmal rüber fliegen."

Fall 2 - 

Dieser Bericht kam von einer mir persönlich bekannte dritte Person, fast 20 Jahre permanent in der Türkei -  die mich wiederum über zwei persönlich ihr bekannten Fälle benachrichtigte: 

"Habe heute noch mitbekommen, dass Mieter, die jetzt eine Verlängerung beantragten, wohlgemerkt Rentner, nur noch ein halbes Jahr Aufenthalt bekommen haben. Auch 2 deutsche Ehepaare mit Haus und Tapu hatten ein Problem -  weil das Haus nur auf dem Ehemann im Tapu eingetragen ist, haben die Ehefrauen nur für 1 halbes Jahr Ikamet bekommen."

Die Infos kommen von erfahrenen Auswanderern, die selbst Aufenthaltsgenehmigungen besitzen und deshalb immer auf dem neuesten Stand sind. Dennoch wie immer - von mir ohne Gewähr - bitte im zuständigen Ausländeramt (göc idaresi) immer persönlich nachfragen oder von einem Übersetzer nachfragen lassen. 

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Zudem soll noch folgen (Info ebenfalls ohne Gewähr): 

Auf meiner wochenlangen Suche nach der amtlichen Bestätigung durch das Innenministerium auf deren Seiten und der Ausländerbehörde wurde ich, auch vorsichtige Kollegen nicht fündig. Es gibt noch nichts amtliches und deswegen werde ich - wie immer - auch noch keinerlei Details veröffentlichen. Sollte es wirklich amtlich werden, findet Ihr hier die Änderungen. Auch bezüglich anderer Gerüchte halte ich mich zurück und warte auf offizielle Nachrichten. Alles andere führt nur zu Verwirrungen.

Bisher spielte beim Antrag der Aufenthaltsgenehmigung lediglich der Besitz von Immobilien unter der Vorlage der Grundbuchurkunde eine Rolle -  aber nicht die Höhe des Verkehrswertes (rayiç bedeli) im Grundbuch (Tapu) beim Kauf. 

Das soll angeblich geändert werden. Gesetz 6458 Artikel 31 ABSCHNITT B soll es bezüglich des Erhalts von  AUFENTHALTSGENEHMIGUNGEN Änderungen geben - wie zum Beispiel in bestimmten Regionen einen Mindest-Verkehrswert beim Kauf von Ausländern. 

Am 18. Juni 2022 hatte die Einwanderungsbehörde immer noch das aktuelle Gesetz von 2013 verlinkt unter https://www.goc.gov.tr/gigm-mevzuati

 - in diesem heisst es lediglich im Artikel 31 Abschnitt B (ohne Angabe eines Mindestverkehrswertes) : 

b) Diejenigen, die unbewegliches Vermögen in der Türkei besitzen


Auch hier bitte immer vor einem Kauf der Immobilie auf den Behörden selbst den aktuellen Stand nachfragen - es kann heute noch alter Stand sein und morgen schon geändert! 

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