Türkei 2026: Steuerfreiheit für Auslandseinkünfte bei Wohnsitzgründung

 Die Türkei hat  ein weitreichendes neues Steuermodell angekündigt, das darauf abzielt, ausländische Talente, Investoren und Unternehmer anzuziehen. Allerdings ist es in der Diskussion und NICHT verabschiedet! (Stand 28. April 2026). 

 


Das neue Steuermodell für Auslandseinkünfte wird diskutiert

Im April 2026 wurde ein neues System bekannt gegeben, das eine 20-jährige Steuerbefreiung auf im Ausland erzielte Einkünfte für Personen vorsieht, die ihren Wohnsitz in die Türkei verlegen. 

Kern der Regelung: Wer nach einer Phase der Nicht-Ansässigkeit in die Türkei zieht, kann für bis zu 20 Jahre von der Steuer auf Auslandseinkommen befreit werden.

Besteuerung im Inland: Nur Einkünfte, die direkt aus türkischen Quellen stammen, unterliegen in diesem Zeitraum der türkischen Besteuerung.

Erleichterungen bei der Erbschaftsteuer: Die Erbschaft- und Schenkungsteuer für begünstigte Personen wurde auf einen festen Satz von 1 % gesenkt (statt der üblichen progressiven Sätze von bis zu 10 %). 

Quelle: evrenozmen.com.tr

Ergänzende Regelungen für Dienstleistungen aus der Türkei

Parallel zu dieser Neuregelung gibt es bereits bestehende und verschärfte Anreize für Personen, die von der Türkei aus Dienstleistungen für das Ausland erbringen (z. B. Softwareentwicklung, Datenanalyse oder Design): 

80 % Einkommensteuerbefreiung: Seit 2023 können 80 % der Gewinne aus solchen Exportdienstleistungen steuerfrei bleiben, sofern das Geld in die Türkei überwiesen wird.

0 % Umsatzsteuer (KDV): Rechnungen an ausländische Kunden für diese Dienstleistungen sind komplett von der Mehrwertsteuer befreit. 

Wichtige Voraussetzungen für die Steuerfreiheit

Um von diesen Modellen zu profitieren, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein:

Residenzstatus: Man gilt steuerlich als ansässig, wenn man mehr als 183 Tage pro Jahr in der Türkei verbringt.

Geldtransfer: Für die 80 %-Befreiung bei Dienstleistungen ist es zwingend erforderlich, dass die Zahlungen auf ein türkisches Bankkonto eingehen.

Quellen: Vergi Merkezi / Mali Müşavirlik

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): 

Ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen zwei Staaten, der regelt, welches Land bei grenzüberschreitenden Einkünften oder Vermögenswerten das Besteuerungsrecht hat. Ziel ist es, die mehrfache Besteuerung desselben Einkommens zu verhindern und eine faire Verteilung der Steueransprüche sicherzustellen

Trotz der türkischen Steuerfreiheit muss geprüft werden, ob das Herkunftsland (z. B. Deutschland) weiterhin Besteuerungsrechte geltend macht, insbesondere bei Einnahmen, Renten oder Mieteinnahmen aus dem Ausland. 

Quelle: evrenozmen.com.tr


Doppelbesteuerungsabkommen 

(Was das für Ausländer oder Einkünfte heißt - auf die blaue Überschrift klicken)

Die Türkei hat ein sehr weitreichendes Netzwerk an Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), das über 80 Länder umfasst. Dennoch gibt es eine Reihe von Staaten, mit denen kein spezifisches Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht. 

Dazu gehören vor allem viele Länder in:

Teilen Afrikas

Lateinamerika (z. B. Nicaragua)

Südpazifik/Ozeanien

Einige karibische Staaten

Bestimmte Steueroasen (z. B. Bahamas, Cayman Islands, Anguilla, Bermuda) 

Wichtige Hinweise:

Die Türkei hat mit den wichtigsten Handelspartnern (Deutschland, USA, China, Russland, EU-Staaten) DBA abgeschlossen.

Die Republik Zypern (der südliche Teil) wird von der Türkei nicht anerkannt, weshalb hier kein reguläres DBA besteht.

Mit den Vereinigten Arabischen Emiraten besteht ein DBA, obwohl sie teilweise als Steueroase gelten. 

Hinweis: Da sich das Netzwerk von DBA durch Neuverhandlungen ständig ändert, ist eine Prüfung im Einzelfall über das türkische Finanzministerium oder die entsprechenden Botschaften notwendig.